Das Wichtigste in Kürze
Worum es gehtTrunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder, wenn dabei jemand gefährdet wurde, Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Ab 1,1 Promille ist jeder Kraftfahrer nach der Rechtsprechung absolut fahruntüchtig. Darunter kommt es auf Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler an.
Was Sie jetzt nicht tun solltenKeine Angaben zu Trinkmengen, Trinkzeiten oder zum Fahrtverlauf. Auch nicht zu Nachtrunk. Solche Angaben werden später gegen Sie gerechnet.
Was auf dem Spiel stehtGeldstrafe, in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von mindestens sechs Monaten, ab 1,6 Promille die MPU.
Die Promillegrenzen
- Ab 0,5 Promille (oder 0,25 mg/l Atemalkohol) liegt ohne weitere Auffälligkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Mehr dazu auf der Seite Alkohol am Steuer ab 0,5 Promille.
- Ab etwa 0,3 Promille kann bereits eine Straftat vorliegen, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler hinzukommen. Juristen sprechen von relativer Fahruntüchtigkeit. Typische Beispiele sind Schlangenlinien, ein Unfall ohne erkennbaren Grund oder deutliches Lallen bei der Kontrolle.
- Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer ohne jeden weiteren Nachweis als fahruntüchtig (BGH, Beschluss vom 28.6.1990 – 4 StR 297/90).
- Ab 1,6 Promille gilt dasselbe für Radfahrer. Außerdem ordnet die Führerscheinstelle ab diesem Wert eine medizinisch-psychologische Untersuchung an (§ 13 FeV), und zwar auch nach einer Fahrt mit dem Fahrrad.
Was droht
Trunkenheit im Verkehr wird nach § 316 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, auch bei fahrlässiger Begehung. Wurde dabei Leib oder Leben eines anderen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, greift § 315c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Die schwerere Folge ist meist die Fahrerlaubnis. Nach § 69 Abs. 2 StGB ist der Täter einer Trunkenheitsfahrt in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest (§ 69a StGB). Bei Ersttätern ohne Unfall bewegt sich die Sperre in der Praxis häufig im Bereich unter einem Jahr. Hinzu kommen drei Punkte im Fahreignungsregister.
Wurde der Führerschein schon an der Kontrollstelle beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, wird diese Zeit auf die Sperre angerechnet (§ 69a Abs. 4 und 6 StGB). Mehr dazu unter Führerschein entzogen.
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Die Blutprobe Wurde sie rechtmäßig angeordnet und entnommen? Stimmen Entnahmezeit, Rückrechnung und Analyse? Fehler hier können das wichtigste Beweismittel entwerten.
- Atemalkohol und Blutalkohol Der Atemalkoholwert taugt nur für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Für eine Straftat braucht es die Blutalkoholkonzentration.
- Die Fahrereigenschaft Wer saß am Steuer? Beim Antreffen am stehenden Fahrzeug ist das nicht immer klar.
- Die Ausfallerscheinungen Unter 1,1 Promille muss die Staatsanwaltschaft konkrete Ausfallerscheinungen beweisen. Die Angaben im Polizeibericht sind oft formelhaft.
- Die Sperrfrist Auch wenn die Tat feststeht, lässt sich über die Dauer der Sperre verhandeln, etwa durch eine Verkehrstherapie oder eine Nachschulung vor der Verhandlung.
Häufige Fragen
Was passiert bei einer Trunkenheitsfahrt beim ersten Mal?
Beim ersten Mal ohne Unfall droht meist eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Neuerteilung. Ab 1,6 Promille kommt die MPU hinzu. Oft ergeht ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung, gegen den binnen zwei Wochen Einspruch möglich ist.
Ab wie viel Promille ist der Führerschein weg?
Ab 1,1 Promille liegt immer eine Straftat vor, und die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen. Ab 0,3 Promille kann es mit Ausfallerscheinungen oder einem Unfall ebenso kommen. Zwischen 0,5 und 1,09 Promille ohne Auffälligkeiten bleibt es bei einem Bußgeld mit Fahrverbot.
Muss ich bei einer Alkoholkontrolle pusten?
Nein. Der Atemalkoholtest ist freiwillig. Eine Blutprobe kann dagegen auch gegen Ihren Willen angeordnet werden. Ob sie verwertbar ist, prüfen wir im Verfahren.
Gilt die Promillegrenze auch für Fahrradfahrer?
Für Radfahrer gilt die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht, wohl aber die Strafbarkeit nach § 316 StGB. Absolut fahruntüchtig sind Radfahrer nach der Rechtsprechung ab 1,6 Promille, mit Ausfallerscheinungen schon darunter. Ab 1,6 Promille droht außerdem die MPU, auch für den Autoführerschein.
Wie lange ist der Führerschein nach einer Trunkenheitsfahrt weg?
Das Gericht setzt eine Sperre von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren fest. Danach muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden, gegebenenfalls mit MPU. Die Zeit, in der der Führerschein schon vorläufig weg war, wird angerechnet.
Rechtsgrundlagen §§ 316, 315c, 69, 69a StGB, § 24a StVG, § 13 FeV. BGH, Beschl. v. 28.6.1990 – 4 StR 297/90. Stand Oktober 2026