Das Wichtigste in Kürze
Worum es gehtStrafbar ist, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht sicher fahren kann. Das gilt für Auto und Motorrad ebenso wie für E-Scooter und Fahrrad.
Was Sie jetzt nicht tun solltenKeine Angaben zu Trinkmengen, Trinkzeiten, zum Fahrtziel oder zu einem Nachtrunk. Ob und was Sie sagen, sollte erst nach Akteneinsicht entschieden werden.
Was auf dem Spiel stehtGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Der Tatbestand des § 316 StGB
Nach § 316 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Vorschrift verweist auf die §§ 315 bis 315e StGB und erfasst damit neben dem Straßenverkehr auch den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. In der Praxis geht es fast immer um den Straßenverkehr.
Erfasst ist jedes Fahrzeug. Anders als die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, die nur für Kraftfahrzeuge gilt, kann § 316 StGB also auch Radfahrer treffen. Für sie gelten eigene Grenzwerte.
Wer mit dem Vorwurf konfrontiert ist, sollte zunächst schweigen. Sie haben das Recht, nichts zur Sache zu sagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Angaben zu Trinkmengen und Zeiten fließen später in Rückrechnungen ein und lassen sich kaum noch korrigieren.
Wann Fahruntüchtigkeit vorliegt
Den Begriff der Fahruntüchtigkeit definiert das Gesetz nicht näher. Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Wege des Nachweises. Ab 1,1 Promille ist ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig, ein Gegenbeweis ist nicht möglich. Einzelheiten und die Grenze für Radfahrer erläutert die Seite Absolute Fahruntüchtigkeit. Unterhalb dieser Grenze kann eine Strafbarkeit bestehen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, dazu die Seite Relative Fahruntüchtigkeit. Für Drogen gibt es keinen Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit. Dort ist die Straftat nur über Ausfallerscheinungen nachweisbar.
§ 316 StGB tritt zurück, wenn die Tat in § 315a oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist. Wurde bei der Fahrt ein anderer Mensch oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet, geht es um die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB mit einem deutlich höheren Strafrahmen.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Nach § 316 Abs. 2 StGB ist auch die fahrlässige Trunkenheitsfahrt strafbar, und zwar mit demselben Strafrahmen. Die Unterscheidung bleibt trotzdem wichtig, denn die Schuld des Täters ist Grundlage der Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 StGB).
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es keinen gesicherten Erfahrungssatz gibt, wonach jemand, der eine Menge Alkohol über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt. Ein hoher Blutalkoholwert ist aber ein gewichtiges Beweisanzeichen für Vorsatz. Entkräftet werden kann es etwa, wenn die Alkoholaufnahme länger zurücklag oder Mixgetränke mit unbekanntem Alkoholanteil getrunken wurden (BGH, Urt. v. 09.04.2015 – 4 StR 401/14).
Strafe und Geldstrafe
Die Trunkenheit im Verkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, mindestens fünf und höchstens 360 (§ 40 Abs. 1 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und in der Regel nach dem täglichen Nettoeinkommen (§ 40 Abs. 2 StGB).
Für viele Mandanten ist das Führungszeugnis wichtig. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird dort nicht aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Im Register selbst wird sie trotzdem eingetragen.
Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist
Wer eine Trunkenheit im Verkehr begeht, ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Voraussetzung ist eine Tat beim Führen eines Kraftfahrzeugs oder im Zusammenhang damit (§ 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und bestimmt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 69a Abs. 1 StGB). War gegen Sie in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet, beträgt das Mindestmaß ein Jahr (§ 69a Abs. 3 StGB). Wie die Sperre berechnet wird und wann sie vorzeitig enden kann, steht auf der Seite Sperrfrist beim Führerschein.
Sieht das Gericht ausnahmsweise von der Entziehung ab, ist in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten anzuordnen (§ 44 Abs. 1 StGB). Im Fahreignungsregister werden drei Punkte eingetragen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, sonst zwei (Anlage 13 FeV). Nach einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr und bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an (§ 13 FeV).
Wie das Verfahren abläuft
- Kontrolle Am Anfang steht meist eine Verkehrskontrolle oder ein Unfall. Häufig folgt ein Atemalkoholtest vor Ort. Für den Strafvorwurf stützen sich Staatsanwaltschaft und Gericht in der Regel auf die Blutprobe.
- Blutprobe Bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt darf die Polizei die Blutprobe ohne richterliche Anordnung anordnen (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). Entnommen wird sie von einem Arzt. Sie müssen die Entnahme dulden, aber nichts dazu sagen.
- Führerschein Oft nimmt die Polizei den Führerschein gleich mit. Danach entscheidet das Amtsgericht über die vorläufige Entziehung, dazu die Seite Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO.
- Anhörung Sie erhalten eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen. Zum Erscheinen verpflichtet sind Sie nur auf Ladung der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO), und auch dort müssen Sie nichts zur Sache sagen.
- Strafbefehl In einfach gelagerten Fällen beantragt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Er kann neben der Geldstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von bis zu zwei Jahren enthalten (§ 407 Abs. 2 StPO).
- Einspruch Gegen den Strafbefehl ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich (§ 410 Abs. 1 StPO). Der Einspruch kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden. Ohne rechtzeitigen Einspruch steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).
Trunkenheitsfahrt beim ersten Mal
Bei einer ersten Trunkenheitsfahrt ohne Unfall und ohne Gefährdung anderer steht in der Praxis meist eine Geldstrafe im Raum, verbunden mit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verfahren endet häufig mit einem Strafbefehl. Gerade deshalb lohnt der Blick in die Akte vor Ablauf der Einspruchsfrist. Fehler bei Blutprobe, Rückrechnung oder Fahrereigenschaft fallen oft erst dort auf. Auch die Zahl und Höhe der Tagessätze und die Dauer der Sperre sind nicht in Stein gemeißelt. Das Verhalten nach der Tat ist ein Umstand, den das Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt (§ 46 Abs. 2 StGB).
Wo die Verteidigung im Einzelnen ansetzt, etwa bei der Blutprobe, der Fahrereigenschaft oder den Ausfallerscheinungen, beschreibt die Seite Trunkenheitsfahrt. Wir übernehmen die Akteneinsicht, prüfen die Beweislage und vertreten Sie gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht.
Häufige Fragen
Ist eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad nach § 316 StGB strafbar?
Ja, § 316 StGB gilt für jedes Fahrzeug. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht setzt allerdings eine Tat im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ab 1,6 Promille kann aber die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen, auch nach einer Radfahrt.
Steht eine Verurteilung nach § 316 StGB im Führungszeugnis?
Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Im Register selbst ist sie trotzdem vermerkt.
Wie viel Zeit habe ich für einen Einspruch gegen den Strafbefehl?
Zwei Wochen ab Zustellung. Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat. Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Was ist der Unterschied zwischen § 316 StGB und § 24a StVG?
§ 24a StVG ist eine Ordnungswidrigkeit, die nur an einen festen Wert ab 0,5 Promille anknüpft und nur für Kraftfahrzeuge gilt. § 316 StGB ist eine Straftat und setzt Fahruntüchtigkeit voraus. Statt eines Fahrverbots droht dann in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Rechtsgrundlagen §§ 40, 44, 46, 69, 69a, 315c, 316 StGB, §§ 81a, 136, 163a, 407, 410 StPO, § 32 BZRG, § 24a StVG, § 13 FeV, Anlage 13 FeV. BGH, Urt. v. 09.04.2015 – 4 StR 401/14. BGH, Beschl. v. 21.12.2011 – 4 StR 477/11. Stand Oktober 2026