Das Wichtigste in Kürze
Worum es geht§ 315c StGB bestraft, wer fahruntüchtig oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt und dadurch einen anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Was Sie jetzt nicht tun solltenKeine Angaben zum Fahrverlauf, zu Trinkmengen oder zur angeblichen Gefahrensituation. Gerade die eigene Schilderung eines Beinaheunfalls kann den Vorwurf erst tragfähig machen.
Was auf dem Spiel stehtGeldstrafe oder Freiheitsstrafe und in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von mindestens sechs Monaten.
Worum es bei § 315c StGB geht
Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist ein Gefährdungsdelikt. Strafbar ist nicht schon das riskante Fahren selbst. Hinzukommen muss, dass dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert in konkrete Gefahr gerät. Die Vorschrift gilt im Straßenverkehr und für jedes Fahrzeug, also auch für das Fahrrad. Sie kennt zwei Gruppen von Tathandlungen. Die erste ist das Fahren trotz Fahruntüchtigkeit (Abs. 1 Nr. 1). Die zweite sind sieben grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhaltensweisen (Abs. 1 Nr. 2), die oft als die „sieben Todsünden“ des Straßenverkehrs bezeichnet werden.
Haben Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten, sagen Sie zunächst nichts zur Sache. Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ob § 315c StGB überhaupt vorliegt, hängt oft an Einzelheiten der Situation, etwa wie nah ein anderes Fahrzeug war oder wie stark gebremst werden musste. Genau diese Einzelheiten liefern Beschuldigte in der Vernehmung häufig selbst.
Fahren trotz Fahruntüchtigkeit
Nach Abs. 1 Nr. 1 macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (Buchstabe a) oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel (Buchstabe b) nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Buchstabe b erfasst also auch Mängel, die mit Alkohol oder Drogen nichts zu tun haben. In dieser Variante ist schon der Versuch strafbar (Abs. 2).
Für Alkohol gelten dieselben Maßstäbe wie bei der Trunkenheit im Verkehr. Ab 1,1 Promille ist ein Kraftfahrer nach der Rechtsprechung ohne weiteren Nachweis fahruntüchtig, mehr dazu auf der Seite Absolute Fahruntüchtigkeit. Darunter braucht es zusätzliche Beweisanzeichen wie alkoholtypische Fahrfehler, dazu die Seite Relative Fahruntüchtigkeit.
Die sieben Todsünden nach Abs. 1 Nr. 2
Die zweite Variante setzt voraus, dass der Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt. Beides muss zusammenkommen. Ein Fahrfehler aus bloßer Unaufmerksamkeit erfüllt den Tatbestand deshalb nicht ohne Weiteres. Das Gesetz zählt die Verhaltensweisen abschließend auf.
- Vorfahrt Die Vorfahrt wird nicht beachtet.
- Überholen Der Fahrer überholt falsch oder fährt sonst bei Überholvorgängen falsch.
- Fußgängerüberweg Der Fahrer fährt an einem Fußgängerüberweg falsch.
- Geschwindigkeit Der Fahrer fährt an unübersichtlichen Stellen, an Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen zu schnell.
- Rechtsfahrgebot Der Fahrer hält an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn ein.
- Autobahn Der Fahrer wendet auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, fährt dort rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung oder versucht dies.
- Absicherung Haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge werden nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.
Zu schnelles Fahren ist danach nur an den genannten Stellen erfasst. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf freier Strecke fällt nicht unter § 315c StGB.
Die konkrete Gefahr
Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kritische Situation, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob sie verletzt wurde oder nicht. Man spricht vom Beinaheunfall, also einem Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter meint, das sei noch einmal gut gegangen (BGH, Beschl. v. 04.12.2012 – 4 StR 435/12).
- Personen Gefährdet sein kann jeder andere Mensch, auch ein Mitfahrer. Das Gericht muss die Gefahr aber konkret feststellen. Die knappe Bemerkung im Urteil, die Mitfahrer seien gefährdet gewesen, hat dem Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht genügt.
- Sachen Bei fremden Sachen muss auch der drohende Schaden bedeutend sein. Der Bundesgerichtshof hat die Wertgrenze bei 750 Euro gezogen, eine Anhebung abgelehnt und daran seitdem festgehalten (BGH, Beschl. v. 28.09.2010 – 4 StR 245/10, BGH vom 13.04.2017 – 4 StR 581/16, BGH vom 10.04.2019 – 4 StR 86/19).
- Das eigene Fahrzeug Das Fahrzeug, das der Beschuldigte selbst führt, zählt nicht, auch wenn es ihm nicht gehört (BGH, Beschl. v. 04.12.2012 – 4 StR 435/12).
Hier liegt in der Verteidigung oft der Schwerpunkt. Polizeiberichte schildern Gefahrensituationen häufig nur knapp. Lässt sich die konkrete Gefahr nicht belegen, bleibt bei einer Alkoholfahrt die Trunkenheit im Verkehr, bei den Verstößen nach Abs. 1 Nr. 2 häufig nur eine Ordnungswidrigkeit.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
§ 315c StGB unterscheidet drei Stufen. Wer vorsätzlich handelt und die Gefahr vorsätzlich herbeiführt, wird nach Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer vorsätzlich handelt, die Gefahr aber nur fahrlässig verursacht (Abs. 3 Nr. 1), oder wer fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht (Abs. 3 Nr. 2), wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei Alkoholfahrten ist der Vorsatz nicht selbstverständlich. Einen gesicherten Erfahrungssatz, dass jemand mit hohem Blutalkoholwert seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt, gibt es nach dem Bundesgerichtshof nicht. Ein hoher Wert ist aber ein gewichtiges Beweisanzeichen, das im Einzelfall entkräftet werden kann (BGH, Urt. v. 09.04.2015 – 4 StR 401/14).
Folgen für die Fahrerlaubnis
Neben der Strafe geht es meist vor allem um den Führerschein. Wer eine Gefährdung des Straßenverkehrs begeht, ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Das gilt für beide Varianten, also auch für die sieben Todsünden ohne Alkohol. Voraussetzung ist nach § 69 Abs. 1 StGB, dass die Tat beim Führen eines Kraftfahrzeugs oder im Zusammenhang damit begangen wurde.
Das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis und bestimmt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 69a Abs. 1 StGB). Häufig ist die Fahrerlaubnis schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen, dazu die Seite Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO. Diese Zeit verkürzt das Mindestmaß der Sperre, jedoch nicht unter drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB). Unterbleibt die Entziehung bei einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 StGB, ist in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 StGB). Im Fahreignungsregister werden drei Punkte eingetragen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, sonst zwei (Anlage 13 FeV). Wer mit 1,6 Promille oder mehr gefahren ist, muss vor einer Neuerteilung mit der Anordnung einer MPU rechnen (§ 13 FeV).
Abgrenzung zur Trunkenheit im Verkehr
§ 316 StGB bestraft die Trunkenheitsfahrt unabhängig davon, ob jemand gefährdet wurde. Er gilt nach seinem Wortlaut nur, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist. Kommt es bei einer Alkoholfahrt zu einer konkreten Gefahr, tritt § 316 StGB deshalb zurück, und der Strafrahmen steigt von einem auf bis zu fünf Jahre. Gelingt es, die konkrete Gefahr in Zweifel zu ziehen, wird das Verfahren auf die Trunkenheit im Verkehr zurückgeführt. Was dort droht, beschreibt die Seite Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB.
Was Beschuldigte jetzt tun sollten
- Schweigen Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch nicht zur Frage, wie knapp es war. Einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen.
- Nicht fahren Ist der Führerschein beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, dürfen Sie kein Kraftfahrzeug führen. Sonst droht ein neues Verfahren nach § 21 StVG.
- Akteneinsicht Wir beantragen Akteneinsicht (§ 147 StPO) und prüfen Unfallskizze, Zeugenaussagen, Fotos und Schadensbelege. Erst dann lässt sich sagen, ob die konkrete Gefahr nachweisbar ist.
- Früh handeln Je früher wir eingebunden sind, desto eher lässt sich Einfluss auf die vorläufige Entziehung und auf die Einordnung der Tat nehmen.
Wir verteidigen in Verkehrsstrafsachen in Aachen und der Region. RA Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht.
Häufige Fragen
Ist jede Vorfahrtsverletzung eine Straftat nach § 315c StGB?
Nein. Hinzukommen müssen ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten und eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert. Fehlt eines davon, bleibt es in der Regel bei einer Ordnungswidrigkeit.
Reicht ein Schaden am eigenen Auto für § 315c StGB?
Nein. Das Fahrzeug, das der Beschuldigte selbst führt, zählt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als gefährdete Sache, auch wenn es ihm nicht gehört. Es kommt auf andere Menschen oder andere fremde Sachen an.
Ist der Führerschein bei § 315c StGB immer weg?
In der Regel ja, denn § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB sieht die Entziehung als Regelfall vor. Ausnahmen sind möglich, wenn besondere Umstände gegen die Ungeeignetheit sprechen. Gelingt es, die konkrete Gefahr zu widerlegen, entfällt dieser Regelfall für § 315c StGB.
Gilt § 315c StGB auch für Radfahrer?
Ja, die Vorschrift gilt für jedes Fahrzeug. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht setzt aber eine Tat im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug voraus. Nach einer Radfahrt mit 1,6 Promille oder mehr kann jedoch die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen.
Rechtsgrundlagen §§ 44, 69, 69a, 315c, 316 StGB, §§ 136, 147 StPO, § 21 StVG, § 13 FeV, Anlage 13 FeV. BGH, Beschl. v. 04.12.2012 – 4 StR 435/12. BGH, Beschl. v. 28.09.2010 – 4 StR 245/10. BGH vom 13.04.2017 – 4 StR 581/16. BGH vom 10.04.2019 – 4 StR 86/19. BGH, Urt. v. 09.04.2015 – 4 StR 401/14. Stand Oktober 2026