Das Wichtigste in Kürze
Worum es gehtWer mit 0,5 Promille oder mehr im Blut oder 0,25 mg/l oder mehr in der Atemluft ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Das gilt auch ohne jede Auffälligkeit beim Fahren.
Was Sie jetzt nicht tun solltenDen Anhörungsbogen nicht mit Angaben zur Sache ausfüllen. Angaben zur Person genügen. Und Fristen nicht verstreichen lassen, gegen den Bußgeldbescheid bleiben nur zwei Wochen ab Zustellung.
Was auf dem Spiel stehtBeim ersten Mal 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Bei Wiederholung deutlich mehr und oft Post von der Führerscheinstelle.
Die Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog
| Verstoß nach § 24a Abs. 1 StVG | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte |
|---|---|---|---|
| Erster Verstoß | 500 € | 1 Monat | 2 |
| Zweiter Verstoß (eine Voreintragung) | 1.000 € | 3 Monate | 2 |
| Weiterer Verstoß (mehrere Voreintragungen) | 1.500 € | 3 Monate | 2 |
Als Voreintragung zählen frühere Verstöße gegen § 24a StVG und Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr, soweit sie noch im Fahreignungsregister stehen. Die Regelsätze gelten für Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz kann die Bußgeldstelle das Bußgeld erhöhen. Das Fahrverbot ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Regel anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen lässt sich davon absehen, etwa gegen eine Erhöhung des Bußgelds bei besonderen Härten.
Für Fahranfänger in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Ein Verstoß kostet 250 Euro und einen Punkt und führt in der Probezeit zu einem Aufbauseminar und zur Verlängerung der Probezeit.
Wann aus dem Bußgeld eine Straftat wird
Ab 1,1 Promille liegt immer eine Straftat nach § 316 StGB vor. Schon ab etwa 0,3 Promille wird es zur Straftat, wenn ein alkoholbedingter Fahrfehler, ein Unfall oder deutliche Ausfallerscheinungen hinzukommen. Dann droht nicht mehr das Fahrverbot, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis. Mehr dazu auf der Seite Trunkenheitsfahrt.
Wo die Verteidigung ansetzt
- Die Messung Für den Atemalkoholwert gelten strenge Anforderungen an Gerät, Wartezeit vor der Messung und Durchführung. Werden sie nicht eingehalten, ist der Wert nicht verwertbar.
- Der Grenzbereich Liegt der Wert nur knapp über 0,25 mg/l oder 0,5 Promille, kommt es auf jede Messtoleranz an.
- Das Fahrverbot Steht der Verstoß fest, lässt sich oft noch über das Fahrverbot reden, zumindest über den Zeitpunkt. Beim ersten Fahrverbot können Sie innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft wählen, wann es beginnt.
- Die Führerscheinstelle Bei wiederholten Alkoholverstößen ordnet die Behörde nach § 13 FeV eine MPU an. Wir stimmen das Bußgeldverfahren darauf ab.
Häufige Fragen
Was kosten 0,5 Promille beim ersten Mal?
Nach dem Bußgeldkatalog 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Fahreignungsregister. Hinzu kommen Gebühren und Auslagen, etwa für die Blutprobe.
Kann ich das Fahrverbot verschieben?
Wer in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot hatte und auch danach bis zur Entscheidung keines bekommen hat, kann den Beginn innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft selbst bestimmen. Das regelt § 25 Abs. 3 StVG.
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Das lässt sich erst nach Akteneinsicht sagen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden und kann später zurückgenommen werden. Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung trägt diese in der Regel die Kosten.
Muss ich zur MPU?
Nach einem einzelnen Verstoß unter 1,6 Promille in der Regel nicht. Die MPU wird nach § 13 FeV unter anderem angeordnet, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.
Rechtsgrundlagen §§ 24a, 24c, 25 StVG, BKatV Nr. 241 ff., § 13 FeV. Stand Oktober 2026