Drogenfahrt – Cannabis und Drogen am Steuer als Straftat

Das Wichtigste in Kürze

Worum es gehtFahren unter Einfluss von Cannabis, Kokain, Amphetamin oder anderen Drogen. Meist ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Zur Straftat nach § 316 StGB wird es, wenn Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler die Fahruntüchtigkeit belegen.

Was Sie jetzt nicht tun solltenKeine Angaben zum Konsum, weder zum Zeitpunkt noch zur Menge noch dazu, wie oft Sie konsumieren. Die Führerscheinstelle liest mit. Angaben zu regelmäßigem Konsum können unabhängig vom Strafverfahren zum Verlust der Fahrerlaubnis führen.

Was auf dem Spiel stehtIm Strafverfahren Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis. Daneben droht ein eigenes Verfahren bei der Führerscheinstelle mit ärztlichem Gutachten oder MPU.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat

Bei Alkohol gibt es einen Wert, ab dem jeder als fahruntüchtig gilt. Bei Drogen gibt es ihn nicht. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass es keine gesicherten Erfahrungswerte gibt, die bei einer bestimmten Wirkstoffkonzentration ohne Weiteres auf Fahrunsicherheit schließen lassen (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 – 4 StR 477/11). Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB muss deshalb zum positiven Bluttest eine rauschmittelbedingte Ausfallerscheinung hinzukommen, etwa ein Fahrfehler, eine auffällige Fahrweise oder deutliche Einschränkungen bei der Kontrolle.

Fehlt das, bleibt es bei der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Für Cannabis gilt dort seit August 2024 ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum, für andere Drogen genügt der Nachweis der Substanz im Blut. Was im Bußgeldverfahren droht, steht auf der Seite Cannabis und Drogen am Steuer.

Was im Strafverfahren droht

Wie bei Alkohol droht nach § 316 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei einer Gefährdung anderer nach § 315c StGB bis zu fünf Jahren. Die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen (§ 69 Abs. 2 StGB), verbunden mit einer Sperre von mindestens sechs Monaten. Wer außerdem Drogen bei sich hatte, muss mit einem Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz rechnen.

Die Führerscheinstelle

Unabhängig vom Strafverfahren prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob Sie noch geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu führen. Bei harten Drogen wie Kokain oder Amphetamin genügt nach der Fahrerlaubnis-Verordnung schon die einmalige Einnahme, um die Eignung zu verneinen. Bei Cannabis regelt § 13a FeV seit 2024 eigene Voraussetzungen für ärztliche Gutachten und die MPU, etwa bei Anzeichen für Missbrauch oder wiederholten Verstößen. Strafverfahren und Verwaltungsverfahren müssen deshalb aufeinander abgestimmt werden. Eine unbedachte Äußerung im einen Verfahren wirkt im anderen fort.

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Die Ausfallerscheinungen Polizeiberichte beschreiben Pupillenreaktion, Lidflattern oder Zittern oft mit Textbausteinen. Ob das eine Fahruntüchtigkeit beweist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
  • Die Blutprobe Anordnung, Entnahme und Analyse werden geprüft, ebenso der zeitliche Abstand zur Fahrt.
  • Der Wirkstoff Abbauprodukte wie THC-Carbonsäure belegen früheren Konsum, nicht die Wirkung bei der Fahrt. Für den Tatbestand zählt der Wirkstoff.
  • Die Abstimmung mit der Führerscheinstelle Wir achten darauf, dass im Strafverfahren nichts gesagt wird, was den Führerschein verwaltungsrechtlich kostet.

Häufige Fragen

Ist eine Fahrt unter Cannabis eine Straftat?

Meist nicht. Ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Eine Straftat nach § 316 StGB wird daraus erst, wenn Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler die Fahruntüchtigkeit belegen.

Gibt es bei Drogen eine Grenze wie 1,1 Promille?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es für Drogen keinen Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit muss im Einzelfall durch konkrete Anzeichen nachgewiesen werden.

Muss ich einem Drogenschnelltest zustimmen?

Nein. Urin- und Speicheltests sind freiwillig. Eine Blutprobe kann dagegen angeordnet werden. Sagen Sie bei der Kontrolle nichts zum Konsum.

Verliere ich den Führerschein auch ohne Strafverfahren?

Das ist möglich. Die Führerscheinstelle entscheidet eigenständig über Ihre Eignung. Bei harten Drogen kann schon ein einmaliger Nachweis zur Entziehung führen, bei Cannabis kommt es nach § 13a FeV auf die Umstände an.

Rechtsgrundlagen §§ 316, 315c, 69 StGB, § 24a StVG, §§ 13a, 14 FeV. BGH, Beschl. v. 21.12.2011 – 4 StR 477/11. Stand Oktober 2026