Das Wichtigste in Kürze
Ohne Ausfallerscheinung keine Straftat Unter 1,1 Promille kann ein Autofahrer nur verurteilt werden, wenn sich der Alkohol in einer konkreten Ausfallerscheinung gezeigt hat.
Nicht jeder Fehler zählt Ein Fahrfehler ist nur dann ein Beweisanzeichen, wenn er Ihnen ohne Alkohol nicht unterlaufen wäre. Andere Ursachen muss das Gericht prüfen.
Schweigen schützt Angaben zur Trinkmenge und zum Ablauf können Beobachtungen der Polizei erst bestätigen. Äußern Sie sich erst nach Rücksprache mit einem Verteidiger.
Liegt Ihr Promillewert unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, entscheidet ein anderer Punkt über den Vorwurf der Straftat. Das Gericht muss feststellen, dass sich der Alkohol in Ihrem Verhalten gezeigt hat. Diese Anzeichen nennt man Ausfallerscheinungen. Ohne sie gibt es keine Verurteilung wegen relativer Fahruntüchtigkeit. Mit ihnen kann schon ein Wert deutlich unter 1,1 Promille für eine Verurteilung nach § 316 StGB genügen.
Ausfallerscheinungen werden meist bei der Kontrolle und bei der Blutentnahme festgehalten. Was Sie dort sagen und tun, steht später im Bericht. Machen Sie deshalb keine Angaben zur Sache und sprechen Sie zuerst mit einem Verteidiger. Die Grundlagen haben wir auf unserer Seite zur relativen Fahruntüchtigkeit zusammengefasst. Hier geht es um die Frage, welche Anzeichen zählen und wie man sie überprüft.
Warum es auf Ausfallerscheinungen ankommt
Relative Fahruntüchtigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit unter dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber zusätzliche Tatsachen den Nachweis der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit tragen (Beschluss vom 02.03.2021, 4 StR 366/20, mit Verweis auf BGHSt 31, 42). Unerlässlich ist dabei die Feststellung einer, wenn auch nur geringen, Ausfallerscheinung, die durch den Alkohol zumindest mitverursacht sein muss (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 13.02.2023, 203 StRR 455/22).
Für Auto, Motorrad und E-Scooter betrifft das den Bereich unter 1,1 Promille. Eine feste Untergrenze hat die Rechtsprechung nicht gezogen. Bei Radfahrern reicht er bis unter 1,6 Promille, mehr dazu auf unserer Seite zur Promillegrenze auf dem Fahrrad. Lässt sich bei einem Kraftfahrer keine Ausfallerscheinung nachweisen, bleibt es ab 0,5 Promille bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Den Unterschied erklären wir auf der Seite zu Alkohol am Steuer als Ordnungswidrigkeit oder Straftat.
Fahrfehler als Ausfallerscheinung
Die wichtigste Rolle spielt die Fahrweise. Ein Fahrfehler zählt aber nur, wenn das Gericht überzeugt ist, dass er Ihnen ohne Alkohol nicht unterlaufen wäre. Der Bundesgerichtshof hob im Jahr 2021 eine Verurteilung auf, weil die Urteilsgründe nicht nachvollziehbar machten, dass ein Vorfahrtsverstoß dem Angeklagten nicht auch nüchtern passiert wäre (4 StR 366/20). Als Fehler mit hoher Aussagekraft nennt das Bayerische Oberste Landesgericht etwa das Geradeausfahren in einer Kurve.
Nicht jeder Fehler unter Alkohol beweist die Fahruntüchtigkeit. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass nicht jede Mitursächlichkeit des Alkohols für einen Fahrfehler mit Fahruntüchtigkeit gleichzusetzen ist (Beschluss vom 26.02.2025, 4 StR 526/24). Eine überhöhte Geschwindigkeit könne auch auf bloßer Enthemmung beruhen, die das fahrerische Leistungsvermögen noch nicht ausreichend beeinträchtigt. Zudem hielten sich zahlreiche nüchterne Fahrer nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Angeklagte auch ohne Alkohol zu schnellem Fahren neigte, ob das Verkehrszeichen gut sichtbar war und wie sich die Kurve einem ortsunkundigen Fahrer darstellte.
Verhalten bei der Kontrolle
Die Ausfallerscheinung muss nicht beim Fahren auftreten. Sie kann sich auch im Verhalten vor oder nach der Fahrt zeigen, insbesondere bei der Kontrolle. Anerkannte Anzeichen sind nach der Rechtsprechung etwa Stolpern oder Schwanken beim Gehen und eine lallende oder verwaschene Sprache. Für die Sprechweise verlangen die Gerichte allerdings präzise Feststellungen (BayObLG, 203 StRR 455/22).
Hier setzt die Verteidigung häufig an. Knappe Vermerke wie „schwankender Gang“ oder „verwaschene Aussprache“ sagen wenig darüber, worauf die Beobachtung beruht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat verlangt, den Ablauf der Kontrolle genau festzustellen, etwa ob jemand nur auf unebenem Boden oder auch auf festem Untergrund schwankte. Außerdem ist zu berücksichtigen, wie viel Erfahrung die Beamten im Umgang mit alkoholisierten Personen haben. Alkoholgeruch zeigt zunächst nur, dass getrunken wurde. Über die Fahrsicherheit sagt er für sich genommen wenig.
Der ärztliche Bericht bei der Blutprobe
Besteht der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch Alkohol, darf die Polizei eine Blutprobe anordnen, ohne vorher einen Richter einzuschalten (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). Entnommen wird die Probe von einem Arzt. Dabei hält der Arzt in der Regel in einem Untersuchungsbericht fest, wie er Sie erlebt, etwa beim Gehen, beim Sprechen und bei einfachen Koordinationsübungen. Dieser Bericht kann später für oder gegen Ausfallerscheinungen sprechen.
Die angeordnete Blutentnahme müssen Sie dulden. Zu aktiver Mitwirkung sind Sie dagegen nicht verpflichtet. Das gilt für den Atemalkoholtest ebenso wie für Geh- und Koordinationsübungen. Für die Verteidigung ist es wichtig, den ärztlichen Bericht mit dem Polizeibericht zu vergleichen. Notiert der Arzt einen sicheren Gang, während die Polizei von Schwanken spricht, ist das ein gewichtiges Argument. Der Bundesgerichtshof hat es als Umstand gewertet, der auf eine erhaltene Fahrtüchtigkeit hindeutet, dass die Polizeibeamten etwa eine Stunde nach einem Unfall keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen bemerkt hatten (4 StR 526/24).
Andere Ursachen prüfen
Ein Fahrfehler oder ein unsicherer Gang kann viele Ursachen haben. Die Verteidigung fragt deshalb immer, ob es eine Erklärung ohne Alkohol gibt. In Betracht kommen etwa die folgenden Umstände.
- Straße und Sicht Glätte, Dunkelheit, Baustellen oder eine schlecht erkennbare Beschilderung können einen Fehler erklären.
- Ortsunkenntnis Wer eine Strecke nicht kennt, unterschätzt leichter eine Kurve oder übersieht ein Schild.
- Fahrzeug Ein technischer Mangel oder ein ungewohntes Fahrzeug, etwa ein gemieteter E-Scooter, kann zu Unsicherheiten führen.
- Körperliche Umstände Verletzungen nach einem Unfall, Aufregung, Kälte oder eine Erkrankung können Gang und Sprache beeinflussen.
- Sprechweise Ein Dialekt, eine andere Muttersprache oder eine ohnehin undeutliche Aussprache darf nicht mit Lallen verwechselt werden.
Wichtig ist die Dokumentation. Fotos der Unfallstelle, Angaben zu Beleuchtung und Straßenzustand, Zeugen, die Sie vor der Fahrt erlebt haben, und ärztliche Unterlagen können später entscheidend sein. Sichern Sie solche Beweise früh, äußern Sie sich dazu aber erst nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger.
Warum Schweigen schützt
Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen. Darüber muss die Polizei Sie vor der Vernehmung belehren (§ 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 StPO). Auch im Bußgeldverfahren müssen Sie sich nicht zur Sache äußern. Gerade bei relativer Fahruntüchtigkeit schaden voreilige Angaben. Angaben zur Trinkmenge können einen Atemalkoholwert oder die Beobachtungen der Beamten bestätigen. Im Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts hatte der Angeklagte den Polizeibeamten drei bis vier Weizenbier eingeräumt. Das Gericht zog diese Angabe zusammen mit Schwanken, verwaschener Sprache und Alkoholgeruch heran. Bei einem Wert zwischen 0,5 und 1,1 Promille kann eine unbedachte Äußerung aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat machen.
Wie wir Sie unterstützen
Wir beantragen Akteneinsicht und werten Polizeibericht, ärztlichen Bericht, Blutalkoholgutachten und Fotos gemeinsam aus. Wir prüfen, ob die beschriebenen Auffälligkeiten präzise festgestellt sind, ob sie auf Alkohol beruhen und ob andere Ursachen ausgeschlossen wurden. Wo es nötig ist, beantragen wir die Vernehmung von Zeugen oder ein Sachverständigengutachten. Haben Sie nach der Fahrt getrunken, gehört der Nachtrunk in die Prüfung. Droht die Entziehung der Fahrerlaubnis, behalten wir auch die Folgen für Ihren Führerschein im Blick.
Häufige Fragen
Was sind Ausfallerscheinungen?
Ausfallerscheinungen sind Anzeichen dafür, dass der Alkohol Ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Das können Fahrfehler sein, aber auch Schwanken, Stolpern oder eine lallende Sprache bei der Kontrolle. Unter dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit sind sie für eine Verurteilung unverzichtbar.
Reicht Alkoholgeruch für eine Verurteilung?
Nein. Alkoholgeruch zeigt nur, dass Sie getrunken haben. Für eine Straftat unterhalb von 1,1 Promille braucht das Gericht eine Ausfallerscheinung, die durch den Alkohol zumindest mitverursacht wurde.
Muss ich bei der Polizei einen Gehtest oder Atemtest machen?
Nein. Zu aktiver Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet. Eine angeordnete Blutentnahme müssen Sie dagegen dulden.
Ist ein Unfall automatisch eine Ausfallerscheinung?
Nein. Ein Unfall spricht nur dann für Fahruntüchtigkeit, wenn feststeht, dass er Ihnen ohne Alkohol nicht passiert wäre. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass das Gericht andere Ursachen prüft und dies im Urteil nachvollziehbar darlegt.
Was gilt, wenn keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden?
Dann scheidet eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr unterhalb des Grenzwerts aus. Als Kraftfahrer droht ab 0,5 Promille aber weiterhin ein Bußgeld mit Fahrverbot nach § 24a StVG.
Rechtsgrundlagen § 316 und § 315c StGB, § 81a, § 136 und § 163a StPO, § 24a StVG. Rechtsprechung BGH, Urt. v. 22.04.1982 – 4 StR 43/82 (BGHSt 31, 42), BGH, Beschl. v. 02.03.2021 – 4 StR 366/20, BGH, Beschl. v. 26.02.2025 – 4 StR 526/24, BayObLG, Urt. v. 13.02.2023 – 203 StRR 455/22. Stand Oktober 2026