Das Wichtigste in Kürze
Worum es gehtDas Gericht kann Ihnen die Fahrerlaubnis schon vor dem Urteil vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen. Der Beschluss wirkt zugleich als Beschlagnahme des Führerscheins.
Was Sie jetzt nicht tun solltenKein Kraftfahrzeug führen und keine Angaben zur Sache machen. Wer trotz beschlagnahmtem Führerschein fährt, begeht eine neue Straftat nach § 21 StVG.
Was wir zuerst tunAkteneinsicht beantragen und prüfen, ob die dringenden Gründe tragen. Die Zeit ohne Führerschein wirkt sich später auf die Sperre aus, verloren ist sie trotzdem.
Was die vorläufige Entziehung bedeutet
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist eine Sicherungsmaßnahme für die Zeit bis zum Urteil. Sie soll verhindern, dass jemand, dem die Fahrerlaubnis voraussichtlich ohnehin entzogen wird, bis dahin weiter am Verkehr teilnimmt. Den Überblick über Beschlagnahme, Entziehung und Neuerteilung gibt unsere Seite Führerschein entzogen. Hier geht es vertieft um die Voraussetzungen, die Dauer, die Anrechnung und die Beschwerde.
Auch wenn es eilt, sollten Sie gegenüber der Polizei nichts zur Sache sagen. Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ob die vorläufige Entziehung Bestand hat, entscheidet sich an der Aktenlage, und die kennen Sie zu diesem Zeitpunkt nicht.
Die Voraussetzungen
Nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO müssen dringende Gründe für die Annahme vorhanden sein, dass die Fahrerlaubnis im Urteil nach § 69 StGB entzogen werden wird. Das Gericht muss also schon jetzt eine hohe Wahrscheinlichkeit für die spätere Entziehung sehen.
- Die Tat Es muss eine rechtswidrige Tat beim Führen eines Kraftfahrzeugs oder im Zusammenhang damit im Raum stehen (§ 69 Abs. 1 StGB).
- Der Regelfall Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs, dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, der Trunkenheit im Verkehr und dem Vollrausch mit Bezug auf diese Taten gilt der Täter nach § 69 Abs. 2 StGB in der Regel als ungeeignet. Bei Unfallflucht gilt das nur, wenn ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist und der Täter das weiß oder wissen kann.
- Der Beweis Die dringenden Gründe müssen sich auf die Tat selbst beziehen, also etwa auf die Fahrereigenschaft, den Blutalkoholwert oder die Höhe des Schadens.
- Das Ermessen Das Gesetz sagt, der Richter kann die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Ein Automatismus ist das nicht.
Im Ermittlungsverfahren entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1 StPO), nach Anklageerhebung das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist. Bei Alkoholfahrten ab 1,1 Promille sind die dringenden Gründe meist schnell bejaht, weil der Wert allein die Fahruntüchtigkeit belegt, dazu die Seite Absolute Fahruntüchtigkeit. Bei einer Unfallflucht hängt dagegen viel an der Höhe des Schadens. Die Gerichte setzen die Grenze für einen bedeutenden Schaden uneinheitlich an, derzeit überwiegend zwischen 1.500 und 2.000 Euro (OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2022 – 5 RVs 31/22, OLG Celle, Urt. v. 21.08.2025 – 3 ORs 2/25).
Beschlagnahme des Führerscheins
Meist nimmt die Polizei den Führerschein schon vor Ort an sich. Führerscheine, die im Urteil eingezogen werden können, dürfen nach § 94 Abs. 3 StPO sichergestellt werden. Geben Sie ihn freiwillig heraus, wird er in Verwahrung genommen. Andernfalls wird er beschlagnahmt (§ 94 Abs. 2 StPO). Bei Gefahr im Verzug darf das auch die Polizei anordnen (§ 98 Abs. 1 StPO). Sie können jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der Praxis entscheidet das Gericht dann über die vorläufige Entziehung, die an die Stelle der Entscheidung über die Beschlagnahme tritt (§ 111a Abs. 4 StPO).
Wichtig ist, dass schon die bloße Verwahrung des Führerscheins Folgen hat. Wer ein Kraftfahrzeug führt, während der Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, macht sich nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG strafbar, auch wenn er ihn freiwillig abgegeben hat. Mehr dazu auf der Seite Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Im Grenzraum Aachen haben viele Betroffene einen belgischen oder niederländischen Führerschein. Für Führerscheine aus anderen EU- oder EWR-Staaten wirkt der Beschluss als Beschlagnahme nur, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (§ 111a Abs. 3 Satz 2 StPO). In Führerscheinen aus Staaten außerhalb von EU und EWR wird die vorläufige Entziehung vermerkt (§ 111a Abs. 6 StPO).
Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten
Nach § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO kann das Gericht bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der vorläufigen Entziehung ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Gemeint sind Fahrzeugarten, nicht bestimmte Fahrten. Eine Ausnahme nur für den Weg zur Arbeit sieht das Gesetz nicht vor. Für Berufskraftfahrer, deren Tat sich mit dem privaten Pkw ereignet hat, kann es sich lohnen, eine solche Ausnahme zu beantragen. Die besonderen Umstände müssen dargelegt werden. Für die spätere Sperre enthält § 69a Abs. 2 StGB eine entsprechende Regel.
Wie lange die vorläufige Entziehung dauert
Eine Höchstdauer nennt das Gesetz nicht. Die vorläufige Entziehung gilt, bis sie aufgehoben wird oder das Urteil rechtskräftig ist. Aufzuheben ist sie, wenn ihr Grund weggefallen ist oder das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht (§ 111a Abs. 2 StPO). Der Führerschein ist dann zurückzugeben (§ 111a Abs. 5 Satz 1 StPO). Verhängt das Gericht statt der Entziehung ein Fahrverbot, kann die Rückgabe aufgeschoben werden, wenn Sie nicht widersprechen (§ 111a Abs. 5 Satz 2 StPO). Entzieht das Urteil die Fahrerlaubnis, erlischt sie mit Rechtskraft (§ 69 Abs. 3 StGB), und die Sperre beginnt (§ 69a Abs. 5 Satz 1 StGB).
Anrechnung auf Sperrfrist und Fahrverbot
Die Zeit ohne Führerschein ist nicht verloren. War die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um diese Zeit, darf aber drei Monate nicht unterschreiten (§ 69a Abs. 4 StGB). Dasselbe gilt für die Zeit, in der der Führerschein verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt war (§ 69a Abs. 6 StGB). Lag die vorläufige Entziehung also schon vier Monate, kann das Gericht statt der sonst geltenden sechs Monate eine Sperre von drei Monaten festsetzen. Es muss das aber nicht.
Wird ein Rechtsmittel eingelegt, läuft die vorläufige Entziehung weiter. Die Zeit nach der Verkündung des Urteils, in dem die Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, wird in die Sperre eingerechnet (§ 69a Abs. 5 Satz 2 StGB). Endet das Verfahren mit einem Fahrverbot, wird die Zeit der vorläufigen Entziehung darauf angerechnet (§ 51 Abs. 5 StGB). Wie die Sperre im Einzelnen läuft, erklärt die Seite Sperrfrist beim Führerschein.
Beschwerde gegen den Beschluss
Gegen die vorläufige Entziehung ist die Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO), auch wenn sie nach Anklageerhebung vom erkennenden Gericht stammt (§ 305 Satz 2 StPO). Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts entscheidet die Strafkammer des Landgerichts (§ 73 Abs. 1 GVG). Eine Frist für diese einfache Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Sie hemmt den Vollzug allerdings nicht (§ 307 Abs. 1 StPO). Sie dürfen also auch nach Einlegung der Beschwerde nicht fahren.
Ansatzpunkte sind Zweifel an der Fahrereigenschaft, an der Blutprobe und der Rückrechnung, an Ausfallerscheinungen unterhalb von 1,1 Promille oder an der Schadenshöhe bei einer Unfallflucht. Ergeben sich neue Umstände, kann auch ein Antrag auf Aufhebung nach § 111a Abs. 2 StPO der schnellere Weg sein.
Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung
Wird das Verfahren eingestellt oder werden Sie freigesprochen, kommt eine Entschädigung aus der Staatskasse für die vorläufige Entziehung in Betracht (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG). Sie ist unter anderem ausgeschlossen, wenn die Entziehung endgültig angeordnet wird oder wenn Sie die Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben (§ 5 StrEG). Dass Sie geschwiegen haben, schließt die Entschädigung ausdrücklich nicht aus (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrEG).
Häufige Fragen
Darf ich nach der vorläufigen Entziehung noch Fahrrad fahren?
Ja, für das Fahrrad brauchen Sie keine Fahrerlaubnis, und § 21 StVG betrifft nur Kraftfahrzeuge. Beachten Sie aber, dass auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad strafbar ist und die Fahrerlaubnisbehörde ab 1,6 Promille eine MPU anordnen kann.
Wie lange dauert die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis?
Eine feste Höchstdauer gibt es nicht. Sie gilt bis zur Aufhebung oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Fallen die dringenden Gründe weg, muss das Gericht sie aufheben.
Wird die Zeit ohne Führerschein angerechnet?
Ja. Sie verkürzt das Mindestmaß der späteren Sperre, allerdings nicht unter drei Monate. Auf ein Fahrverbot wird sie angerechnet. Das gilt auch für die Zeit, in der die Polizei den Führerschein nur verwahrt oder beschlagnahmt hatte.
Kann ich eine Ausnahme für meinen Beruf bekommen?
Das Gericht kann bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Eine Ausnahme nur für bestimmte Fahrten, etwa den Arbeitsweg, sieht das Gesetz nicht vor. Ob ein Antrag Aussicht hat, prüfen wir anhand der Akte.
Rechtsgrundlagen §§ 94, 98, 111a, 136, 162, 304, 305, 307 StPO, §§ 51, 69, 69a StGB, § 73 GVG, § 21 StVG, §§ 2, 5 StrEG. OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2022 – 5 RVs 31/22. OLG Celle, Urt. v. 21.08.2025 – 3 ORs 2/25. Stand Oktober 2026