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Promillewerte im Verkehrsrecht

Promillewerte im Verkehrsrecht

Promillewerte im Verkehrsrecht – ein Überblick

Promillewerte spielen im Verkehrsrecht – besonders im Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht – eine große Rolle. Sprachlich ist diese Bezeichnung ungenau. Promille meint „im Verhältnis zu tausend“, also einen Bruchteil von 1/1000. Während man umgangssprachlich bei einem „Prozentwert“ (ein zu hundert) nicht unbedingt an Alkohol denkt, ist dies bei dem Promillewert anders. Wenn Ihnen ein Freund erzählt „Ich hatte 2 Promille“, wissen Sie sofort, was gemeint ist.

Alles eine Frage der Konzentration

„2 Promille“ meint in diesem Fall das Verhältnis von der Menge (reinen) Alkohol in Milligramm (mg) zur Menge des Bluts im Körper in Gramm (g), also die Konzentration von Alkohol im Blut. Korrekt formuliert müsste Ihr Freund also sagen: „Ich hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Milligramm Alkohol pro Gramm Blut.“ Die Abkürzung von Blutalkoholkonzentration ist BAK.

Wichtige Grenzwerte der Blutalkoholkonzentration im Verkehrsrecht:

0,0 ‰
Absolutes Alkoholverbot im Straßenverkehr für Fahranfänger in der Probezeit und Kraftfahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 24 C StVG)

0,3 – 1,09 ‰
Bereich der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit (§§ 316, 315c StGB); hier müssen neben der Blutalkoholkonzentration weitere Beweisanzeichen (z.B. Fahrfehler, Verkehrsunfall) vorliegen, damit das Gericht auf eine Fahruntüchtigkeit schließen kann. Während eine Autofahrt mit 0,3 Promille eine Trunkenheitsfahrt darstellen kann, kann eine andere Fahrt – auch des gleichen Fahrers – selbst mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille noch keine Trunkenheitsfahrt darstellen.

ab 0,5 ‰
Grenzwert im Ordnungswidrigkeitenrecht (bis 2001 0,8 Promille) (§ 24a I StVG). Geldbuße bis 3.000 Euro und Fahrverbot nach § 25 I S. 2 StVG)

ab 1,1 ‰
absolute Fahruntüchtigkeit (§§ 316, 315c StGB); im Gegensatz zur relativen Fahruntüchtigkeit reicht allein der Nachweis der Blutalkoholkonzentration. Es handelt sich um eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung

ab 2,0 ‰      
im Regelfall: verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB

ab 3,0 ‰
im Regelfall: Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, allerdings kann der Auffangtatbestand der Straftat des Vollrauschs vorliegen (§ 323a StGB)

Weitere wichtige Promillewerte gibt es im Fahrerlaubnisrecht

1, 6 ‰
nach § 13 Ziffer 2 c) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bestehen ohne weitere Anzeichen Zweifel an der Fahreignung. Daher muss das Straßenverkehrsamt vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Dieses auch als „Idiotentest“ bezeichnete Begutachtungsverfahren ist eine hohe Hürde auf dem Weg zum Führerschein, an der viele Alkoholsünder scheitern.

1,1 ‰
Achtung! Nach aktueller Rechtsprechung in einigen Bundesländern (Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern) müssen die Behörden, entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 13 Fahrerlaubnisverordnung, eine MPU schon anordnen, wenn eine Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille erfolgte.

Achtung, auch in NRW gibt es neuere Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer MPU-Anordnung nach Trunkenheitsfahrt , obwohl der Grenzwert von 1,6 ‰ nicht überschritten wurde (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2015 (Az. 14 K 4226/15)).

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