Geldbuße trotz abgeschaltetem Motors?
Ja, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist darf der Autofahrer an der roten Ampel telefonieren. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 1 RBs 1/14). Damit gab es einem Fahrzeugführer Recht, der beim Amtsgericht wegen Telefonieren am Steuer zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt wurde. Der Betroffene hatte sich verteidigt, dass er zwar ein Handy-Telefonat am Steuer geführt habe, der Motor seines Fahrzeugs während des Telefonats von der eingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet war. Das Amtsgericht war der Meinung, dass nur ein manuelles Abschalten des Motors die Ordnungswidrigkeit entfallen lässt.
Nein, Start-Stopp-Automatik reicht!
Laut OLG Hamm unterscheidet § 23 I a StVO jedoch nicht zwischen einer manuellen und einer automatischen Abschaltung des Motors.
Das Erfordernis eines erneuten Einschaltens des Motors ist aber auch gegeben, wenn dieser zuvor mittels einer Start-Stopp-Funktion des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden ist. Der Umstand, dass bei einem Fahrzeug, das mit einer solchen Funktion ausgerüstet ist, der Motor sehr rasch, nämlich bereits durch eine Betätigung des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden kann, ändert nichts daran, dass der Motor zuvor außer Betrieb gesetzt und damit ausgeschaltet gewesen war und eine Fahrtaufnahme seine Wiedereinschaltung erfordert, wobei sich die Betätigung des Gaspedals durch den Fahrer als bewusste Einschaltung des zuvor ausgeschalteten Motors darstellt.
Die durch das Amtsgericht vorgenommene Auslegung von § 23 Abs. 1a S. 2 StVO, dass bei einem vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanzeige stehenden Kraftfahrzeug dem Ausschalten des Motors infolge einer Start-Stopp-Funktion keine Bedeutung beizumessen sei, stellt daher eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar.
Fazit: Hauptsache, der Motor ist aus!
Photo by marceljanus