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Fahruntüchtigkeit als Ordnungswidrigkeit

Fahruntüchtigkeit als Ordnungswidrigkeit

Neben der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber die Ahndung einer Autofahrt in betrunkenem Zustand als Straftat vorsieht, gibt es den Begriff der Fahruntüchtigkeit und der Trunkenheitsfahrt auch in § 24a Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dort ist die sogenannte „0,5-Promille-Grenze“ festgelegt. Wer ab diesem Blutalkoholwert Auto fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld und oft auch weitere Folgen nach sich zieht.

Unter 0,5 Promille bin ich sicher?

Falsch! Wer im Zustand absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, der macht sich strafbar. Hierbei ist zu beachten, dass die relative Fahruntüchtigkeit bereits ab 0,3 Promille vorliegen kann. Die Annahme, dass man stets Auto fahren darf wenn man weniger als 0,5 Promille Blutalkoholgehalt hat, ist daher falsch. Nur wenn keine weiteren Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit hinzukommen, also insbesondere Fahrfehler und Fahrunsicherheiten, bleibt man straffrei.

Glück im Unglück – Bußgeld statt Strafe

Lässt sich bei einem alkoholisierten Kraftfahrer mit einer BAK zwischen 0,3 – 1,09 Promille der Nachweis relativer Fahrunsicherheit nicht führen, so kann ihm kein Vorwurf einer Straftat gemacht werden.

Liegt in diesen Fällen die BAK aber zwischen 0,5 bis 1,09 Promille, ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a I Straßenverkehrsgesetz (StVG) gegeben. Die Staatsanwaltschaft gibt in diesen Fällen das Verfahren an die Verwaltungsbehörde (Ordnungsbehörde) ab. Damit befindet man sich nicht mehr in einem Strafverfahren, sondern „nur noch“ in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Damit droht immer noch eine Geldbuße bis zu 3.000 € (§ 24a IV StVG) sowie ein Fahrverbot (§ 25 I StVG) und Punkte im Verkehrszentralregister. Für Ersttäter ohne Vorbelastungen werden immerhin 500 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot fällig.

Umgekehrt geht es auch – Strafe statt Bußgeld

Statt Glück im Unglück geht es auch anders herum. Nachdem man „gepustet“ hatte, wurde zunächst ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, da es zunächst keine weiteren Beweisanzeichen für eine relative Fahruntüchtigkeit gab. Durch ungeschickte Äußerungen im Rahmen der Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann man as Betroffener solche Beweisanzeichen jedoch noch nachträglich liefern. Ergibt sich also nachträglich der Verdacht einer Straftat, so kann die Ordnungsbehörde das Verfahren auch an die Staatsanwaltschaft abgeben.

Anwalt beauftragen

Daher empfiehlt es sich immer, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

Photo by jpalinsad360