Unfall mit geöffneter Wagentür
Die Autotür fliegt auf und im nächsten Augenblick weg. Ein anderer Verkehrsteilnehmer kollidierte mit seinem Fahrzeug gegen die Wagentür. Unfall mit geöffneter Wagentür: Wer ist nun schuld?
Haftung oft unklar
Die erste Vermutung spricht dafür, dass der derjenige für den entstandenen Schaden haftet, der die Autotür geöffnet hat. Dies trifft grundsätzlich auch zu, wenn die Türe plötzlich und unachtsam geöffnet würde. Anders ist der Haftungsfall jedoch dann gelagert, wenn auch nur minimale Veränderungen am Sachverhalt vorgenommen werden. Denn auch dann kann die Frage nach der Haftung nur mit „es kommt drauf an“ beantwortet werden.
Wie lange stand die Tür offen?
Denn entsprechend eines aktuellen Urteil ist ausschlaggebend bei der Haftungsfrage, wie lange die Wagentür schon offen stand. Kann der die Wagentüre öffnende Verkehrsteilnehmer nachweisen, dass die Tür nicht plötzlich geöffnet wurde, sondern schon länger geöffnet war, kann den vorbeifahrenden Autofahrer eine Mitschuld treffen. Steht also später zur Überzeugung fest, dass die Wagentür schon länger geöffnet war, haftet der andere wegen der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr zu 30 Prozent mit. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 6. August 2015 – 814 C 86/15.
In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall befuhr die Autofahrerin mit ihrem Pkw eine Stadtstraße. Auf dem rechten Parkstreifen stand ordnungsgemäß ein Fahrzeug. Bei der Vorbeifahrt kollidierte das Fahrzeug der Frau mit der hinteren linken Tür des geparkten Fahrzeugs. Die Autofahrerin behauptete, der Fahrer habe plötzlich die hintere linke Tür seines Fahrzeuges geöffnet, als sie daran vorbei gefahren sei. Der Fahrer des parkenden Wagens erklärte hingegen, die Tür habe schon länger offen gestanden, da er gerade sein Enkelkind im Kindersitz angeschnallt habe.
Mithaftung des vorbeifahrenden Fahrzeugs
Die Autofahrerin unterlag teilweise mit Ihrer Klage, weil sie mit dieser den Gesamtschaden an Ihrem Fahrzeug ersetzt verlangte. Das Gericht nahm nämlich eine Haftungsverteilung von 70 Prozent zulasten des Autofahrers vor. Dieser habe ein erhebliches Hindernis dadurch geschaffen, dass er seine Tür für eine nicht unbedeutende Zeit vollständig habe offen stehen lassen. Aufgrund der Lichtverhältnisse – es habe Morgendämmerung geherrscht – habe man dies auf große Entfernung nicht erkennen können.
Das Gericht war jedoch auch davon überzeugt, dass die Tür bereits geraume Zeit geöffnet war, also nicht plötzlich geöffnet wurde. Daher hat das Gericht auch die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs berücksichtigt. Die Frau haftete deshalb zu 30 Prozent mit.
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