OLG Düsseldorf zu PoliScan speed 3.2.4 – Ein standardisiertes Messverfahren
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Das OLG Düsseldorf hat kürlich mit Beschluss vom 13.07.2015 (Az. 1 RBs 200/14) die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Poliscan speed als standardisiertes Messverfahren eingeordnet. Dies gilt nunmehr auch für die Gerätesoftware in der Version 3.2.4.
Standardisiertes Messverfahren ermöglicht Verurteilung ohne Sachverständigengutachten
Durch die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren ist die Überprüfung einer Messung mit dem Gerät Poliscan speed durch einen Sachverständigen nur noch im Ausnahmefall erforderlich. In der Regel darf sich das Gericht auf die Richtigkeit des Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens verlassen. Mit der Zulassung des Messverfahrens erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass das zugelassene Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren bietet, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lassen.
Sachverständigengutachten nur bei Angabe von konkreten Fehlern im Einzelfall
Nur wenn der Temposünder in seinem konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür geltend machen kann, dass bei der erfolgten Geschwindigkeitsmessung Anwendungsfehler oder Bedienungsfehler von Polizei oder Ordnungsbehörde gemacht wurden, die möglicherweise das Messergebnis beeinträchtigt und verfälscht haben, kommt noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Unschuld des Fahrers in Betracht. Dazu müssen im Einzelfall konkrete Tatsachen gegenüber dem Gericht vorgetragen werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des zur Verhandlung stehenden konkreten Messergebnisses aufkommen lassen. Nur dadurch kann sich das Tatgericht veranlasst sehen, diese Zweifel durch die Bestellung eines Sachverständigen nach §§ 73 ff. StPO zu verifizieren, der dann die konkrete Messung zu überprüfen hat.
Offenlegung sämtlicher Rohmessdaten nicht erforderlich
Zwar stellte das Gericht in seiner Entscheidung fest, dass das Verfahren PoliScan speed nach wie vor nicht die Offenlegung sämtlicher Rohmessdaten ermögliche, sondern nur Zeit und Koordinaten für fünf markante Punkte angegeben werden. Diese Einschränkung stelle aber die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen nicht in Frage. Insgesamt sei die Sicherstellung der Messrichtigkeit und Messzuordnung über die nach umfangreichen Felduntersuchungen erfolgte Zulassung der PoliScan-Geräte durch die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig) gewährleistet. Die Geschwindigkeitsermittlung basiert dabei auf Laser-Pulsen, die vom Gerät ausgestrahlt und von dem gemessenen Fahrzeug reflektiert werden.
Messung mit Poliscan speed – Das spricht für unsere Kanzlei!
Messfehler des PoliScan speed Systems führen im Rahmen des Bußgeldverfahrens regelmäßig zur Einstellung des Verfahrens oder sogar zu einem Freispruch. Das System wird neben der Geschwindigkeitsmessung auch zur Dokumentation eines Rotlichtverstoß eingesetzt. Der Messfehler muss aber stets im Einzelfall gefunden werden. Messfehler werden oftmals durch die Bußgeldbehörden und Gerichte übersehen, da dort auf die Richtigkeit des standardisierten Messverfahrens vertraut wird. Dies wird Ihnen mit uns nicht passieren! Wir kennen die Fehlerquellen des PoliScan speed!
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