Hat die generische Versicherung ein Nachbesichtigungsrecht?
Die Versicherung des Unfallgegners hat sich bei Ihnen gemeldet und fordert noch mehr Informationen von Ihnen zu Vorschäden? Oder die Versicherung des Unfallgegners fordert von Ihnen die Übersendung des Kaufvertrags für Ihr Kfz? Vielleicht möchte die gegnerische Versicherung jedoch auch Ihr Fahrzeug unter Berufung auf ein vermeintliches Nachbesichtigungsrecht nachbesichtigen obwohl eine Begutachtung bereits durch einen Sachverständigen Ihres Vertrauens erfolgt ist? Sämtliche Forderungen der Kfz-Versicherung des Unfallgegners zielen alleine darauf ab, das Regulierungsverfahren hinauszuzögern und die Ihnen zustehende Schadenssumme zu kürzen.
Nein, Vorlage von Unterlagen reicht aus
Der Versicherung des Unfallgegners steht jedoch kein Anspruch zur Nachbesichtigung Ihres Fahrzeugs zu. Gemäß § 119 Absatz 3 VVG hat eine Versicherung zwar das Recht von dem Anspruchsteller Auskunft zu verlangen, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Es ergibt sich jedoch bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass der Anspruchsteller allenfalls die Vorlage von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zur Besichtigung durch einen von einer Versicherung beauftragten Gutachter beanspruchen kann (vgl. AG Solingen, Urteil vom 14.12.2007, Az.: 11 C 236/15; AG Hannover, Urteil vom 10.12.2010, Az.: 408 C 5293/10; LG Berlin, Az. : 42 0 22/10).
Schätzgutachten reicht aus
Bereits der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls lediglich verpflichtet ist, ein Schätzgutachten eines Kfz-Sachverständigen vorzulegen. Dies bedeutet, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Eine Schadensregulierung ist nicht davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in eine Nachbesichtigung durch einen Fremdgutachter einwilligt.
Beim Streit um das Nachbesichtigungsrecht Rechtsanwalt einschalten
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass wenn das Schadengutachten eines Unfallgeschädigten keine gravierenden Mängel aufweist, Vorschäden nicht vorhanden oder aber zu solchen im Gutachten bereits ausreichende Ausführungen gemacht wurden, geschweige denn Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten ersichtlich sind, kein Grund besteht, der Versicherung eine Nachbesichtigung zu erlauben. Es handelt sich im Falle solcher Forderungen nur um die Vorgehensweise von erfahrenen Unfallregulierern, die das Ziel verfolgen, den Ihnen zustehenden Schadensersatz zu mindern. Fallen Sie hierauf nicht rein. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.