Rufen Sie uns an!
+49-241-56844900

Totalschaden – Treibstoff im Tank ist zu ersetzen

Totalschaden – Treibstoff im Tank ist zu ersetzen

Totalschaden – Der Treibstoff im Tank sollte nicht unberücksichtigt bleiben

Sie hatten einen unverschuldeten Verkehrsunfall und nach Einholung des Sachverständigengutachtens steht nun fest, dass es sich um einen Totalschaden handelt.

Sie haben sich das schriftliche Gutachten des Sachverständigen angesehen und fragen sich, weshalb dieser ein Lichtbild Ihrer Tankuhr dem Unfallgutachten beigefügt hat. Die Antwort ist auch bei den derzeitigen tiefen Treibstoffpreisen noch bares Geld wert.

Treibstoff im Tank ist Schadensposition

Der im Tank verbliebene Resttreibstoff ist bei einem Totalschaden nämlich eine erstattungsfähige Schadenposition. Diese Entscheidung traf u.a. das Landgericht Hagen mit Urteil vom 19.10.2015, 4 O 267/13, oder auch das AG Solingen, 11 C 631/14.

Im Streitfall wird jedoch von Ihnen nicht verlangt, dass sie den Tank auspumpen und den Inhalt verwiegen, um so den genauen Schaden berechnen zu können. Allerdings muss der Schaden zumindest derart dargelegt werden, dass die Schadenposition gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann. Damit Sie also die Schadenposition geltend machen können, bedarf es immer einer Schätzgrundlage. Am besten eignet sich dafür ein Lichtbild von der Tankuhr im Schadengutachten.

Keine Erstattung im Kaskofall

Im Kaskofall wird der Resttreibstoff im Tank dagegen nicht erstattet. Dies liegt an den Besonderheiten eines Kaskoschadens, den Sie mit Ihrem Vertragspartner abwickeln und nicht mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Kostenpauschale nicht vergessen

Abschließend erinnern wir zudem an die Geltendmachung der allgemeinen Kostenpauschale. Mit der Kostenpauschale soll nicht Ihr Zeitaufewand nach einem Verkehsunfall ersetzt werden. Denn der eigene Zeitaufwand ist kein erstattungsfähiger Schaden (BGH VersR 83, 756 = NJW 83, 2816). Dennoch entstehen Ihnen nach einem Verkehrsunfall regelmäßig Kosten. In der Regulierung von Unfallschäden werden diese Kosten häufig durch eine Kostenpauschale abgegolten. Von den Versicherern und den Gerichten wird dabei eine allgemeine Kostenpauschale zwischen 20,00 € und 30,00 € (je nach Gerichtsbezirk) ohne weiteren Nachweis akzeptiert. Mit dieser Pauschale werden die Kosten für Porto, Telefon und Fahrten zwischen Ihnen und Ihrem Rechtsanwalt oder Arzt usw. abgegolten und zwar unabhängig davon, ob Sie in dieser Höhe entstanden sind oder nicht.

Die Auslagenpauschale ist nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf mit 25,00 € zu bemessen. Diese Auffassung wird auch vom OLG Frankfurt geteilt.
Eine Kostenpauschale von 30,00 € hat das Landgerichts Aachen mit Urteil vom 11.02.2005, Az. 9 O 360/04 sowie das LG München I zugesprochen.

Selbstverständlich ist es auch möglich, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.

Photo by twicepix