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Absolute Fahruntüchtigkeit

Absolute Fahruntüchtigkeit

Was bedeutet absolute Fahruntüchtigkeit?

Der Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit sagt aus, dass allein die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Nachweis ausreicht, dass ein Kraftfahrer nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Eine Autofahrt im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit führt daher immer zu einer Strafbarkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt oder sogar einer Straßenverkehrsgefährdung (§§ 316, 315c I Nr. 1 StGB).

Ab wann ist ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig?

Seit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1990 liegt der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille BAK. Der Bundesgerichtshof hat dabei klargestellt, dass ab diesem Wert unwiderlegbar (gesetzlich) vermutet wird, dass der Fahrer eines Fahrzeugs fahruntüchtig ist. Jeder Gegenbeweis ist ab dieser BAK ausgeschlossen. Auch wer nachweislich mit mehr als 1,1 Promille Blutalkohol beispielsweise ein Fahrsicherheitstraining erfolgreich durchführen könnte, hat mit dieser Argumentation trotzdem keine Chance vor Gericht.

Warum gerade 1,1 Promille?

Vor der Entscheidung im Jahre 1990 lag der Grenzwert bei 1,3 Promille. Der BGH ließ sich seinerzeit von Sachverständigen beraten. Neben neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Beeinträchtigung diverser Funktionen des Körpers (Reaktionsvermögen etc.) durch Alkohol waren die gestiegenen Leistungsanforderungen im modernen Straßenverkehr und die besseren Nachweismethoden bei der Bestimmung des Blutalkoholgehalts maßgeblich für die Absenkung des Grenzwerts.

Sind die Messungen nicht zu ungenau?

Zu beachten ist, dass sich der Promillewert von 1,1 aus einem Grundwert von 1,0 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammensetzt. Mit diesem Sicherheitszuschlag hat der BGH eventuelle Messungenauigkeiten bereits in den Grenzwert „eingepreist“. Eine Verteidigung, die in diese Richtung geht, ist daher von vorne herein zum Scheitern verurteilt. Die Messungen sind also immer genau genug! Möglich ist hingegen eine fehlerhafte Entnahme der Blutprobe.

Gilt die Grenze auch für Radfahrer?

Nein! Für Radfahrer hat der BGH andere Grenzwerte festgelegt, zunächst 1,7 Promille. Allerdings ist die Radfahrer betreffende Entscheidung des BGH älter als die für Kraftfahrer aus dem Jahre 1990. Daher gehen sämtliche Oberlandesgerichte und auch das Bundesverwaltungsgericht aktuell von einem Grenzwert von 1,6 Promille aus.

Radfahrer aufgepasst!

Hier ist aber Vorsicht geboten, es gibt aktuell laute Stimmen die den Gesetzgeber auffordern, diese Grenze zu senken. Fahrradfahrer, die auch einen Führerschein haben, sollten zudem beachten, dass die Grenzwerte im Fahrerlaubnisrecht seit Jahren sinken. Schon mancher Autofahrer fuhr zwar straflos mit 1,5 Promille auf dem Fahrrad, wurde aber später vom Straßenverkehrsamt hinsichtlich seiner Fahreignung überprüft …

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